21.11.2022
Information zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz EWSG für Erdgaskunden
Am 14.11.2022 hat der Bundesrat das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz gebilligt. Daher informieren die Ahrtal-Werke ihre KundInnen im Folgenden über diese sogenannte Dezember-Soforthilfe bei Erdgas–Lieferungen
Als Stadtwerk der Bürgerinnen und Bürger von Bad Neuenahr-Ahrweiler, sowie Ihr Erdgaslieferant, möchten wir Sie im Folgenden, gemäß § 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, über eine einmalige Entlastung für den Monat Dezember 2022 informieren.
Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Gas rechnen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Erdgaskunden eine Dezember-Soforthilfe. Im März 2023 wird diese Dezember-Soforthilfe dann durch eine Gaspreisbremse ergänzt.
Im Folgenden werden die wichtigsten Fragestellungen erörtert
- Wer erhält die Soforthilfe?
- Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Erdgas-Kunden der Ahrtal-Werke.
- Durch das Gesetz von der Dezember-Soforthilfe ausgenommen sind:
- Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunde), an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht,
- Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder
- Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.
- Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie:
- o als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
- als spezifische soziale Einrichtungen
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
- staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Wichtiger Hinweis für RLM-Kunden:
Haben Sie als RLM-Kunde einen Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh, müssen Sie uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z.B. per E-Mail) darlegen, dass Sie den Entlastungsberechtigten angehören. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe.
Der Entlastungsbetrag für Privathaushalte und kleine Unternehmen, sog. Standard-Lastprofilkunden, berechnet sich wie folgt:
- Prognostizierten Jahresverbrauchsmenge aus dem September 2022
- geteilt durch 12
- multipliziert mit dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis zum Stand 1. Dezember 2022, zzgl. aller Preiselementen die nach Ihrem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen
Der Entlastungsbetrag für RLM – Kunden berechnet sich wie folgt:
Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen wie bei Standard – Lastprofilkunden. Allerdings ist anstelle der Prognosemenge aus September 2022 die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen.
Als Standard-Lastprofilkunden erhalten Sie eine vorläufige Entlastung noch im Dezember 2022/Januar 2023, die mit dem exakt berechneten Entlastungsanspruch in der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet wird.
Bei RLM – Kunden wird der exakt berechnete Entlastungsanspruch mit der nächsten Verbrauchsabrechnung, in der der Dezember 2022 enthalten ist, verrechnet.
Systemseitige Umsetzung
Für Stichtagsabgerechnete KundInnen zum 31.12.2022
- Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung nicht überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag) wird diese Zahlung und der Entlastungsbetrag bei der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet.
- Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen.
Für KundInnen in einer rollierenden Abrechnung: Dies betrifft bei den Ahrtal-Werken insbesondere KundInnen die in externen Netzgebieten wohnen oder ansässig sind.
- Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, verzichten wir auf die Überweisung der im Januar 2023 fälligen Zahlungen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag) wird diese Zahlung bei der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet.
- Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Januar 2023 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen.
Weitere gesetzliche Hinweise:
Wir weisen Sie, dem Gesetz folgend, darauf hin, dass die Energieeinsparungen einen kostenmindernden Nutzen haben, sowie die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird