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Energiepreisbremsen

Auf dieser Seite finden Sie alles zu Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen

Strompreisbremse

Hier finden Sie alle Infos zur Strompreisbremse

Mit der Strompreisbremse werden 80 % des prognostizierten Jahresverbrauches preislich gedeckelt. StromkundInnen, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, zahlen dafür einen Arbeitspreis von 40 Cent/kWh brutto.

Wer in 2023 mehr als die zuvor fixierten 80 Prozent verbraucht, zahlt für jede weitere Kilowattstunde den vertraglich vereinbarten Arbeits- und Grundpreis.

Der Grundpreis fällt nicht unter die Preisbremse.


Nein. Um bei den Entlastungen berücksichtigt zu werden, ist kein Zutun durch die Kunden erforderlich. Sämtliche notwendigen Maßnahmen werden von uns für Sie durchgeführt.


Privathaushalte, kleinere und mittlere Unternehmen, Vereine, Pflege- und Bildungseinrichtungen, die weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbrauchen, erhalten ab März 2023, rückwirkend auch für Januar 2023 wie auch Februar 2023, einen garantierten Bruttoarbeitspreis von 40 Cent/kWh für 80 % der Jahresverbrauchsmenge basierend auf der aktuellen, dem Elektrizitätsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose geteilt durch 12.

Kunden, die mehr als 30.000 kWh im Jahr verbrauchen, werden für 70% des Jahresverbrauchs auf 13 Cent pro kWh gedeckelt. Der Referenzenergiepreis von 13 Cent pro kWh bezieht sich auf den reinen Nettoenergiepreis vor Netzentgelten, Messstellenentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen und Umsatzsteuer.


Die Strompreisbremse tritt im März 2023 in Kraft. Rückwirkend wird dann auch der Januar- und Februarverbrauch 2023 berücksichtigt. Die Regelung gilt zunächst für das Jahr 2023.


Um diese Rückrechnung umzusetzen, gibt es für uns noch viel zu tun. Unsere Abrechnungssysteme müssen bis März neu programmiert werden, um die rückwirkende Entlastung ab Januar zu ermöglichen. Ihnen entsteht dadurch kein Nachteil.

Ab 1. März erhalten unsere Kunden eine Art Gutschrift, rückwirkend für die Monate Januar und Februar. Konkret bedeutet das, dass sich die monatlichen Abschlagszahlungen um einen bestimmten Entlastungsbetrag reduzieren.


Energiesparen lohnt sich immer. Sowohl für die Umwelt, als auch finanziell.

Denn, wenn Ihr Energieverbrauch am Ende des Jahres geringer ist als prognostiziert, bekommen Sie auf Ihrer Endabrechnung Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit Ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis.

Eine Reihe von Energiespartipps finden Sie unter Energiespartipps.


Gaspreisbremse

Hier finden Sie alle Infos zur Gaspreisbremse

Die Gaspreisbremse deckelt 80 % des prognostizierten Jahresverbrauches preislich bei 12 Cent brutto pro Kilowattstunde einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen, oder der Umsatzsteuer. Jede weitere Kilowattstunde wird mit dem vertraglichen Tarifpreis berechnet.

Der Grundpreis fällt nicht unter die Preisbremse.

Diese Regelung gilt für alle Netzabnahmestellen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Millionen kWh.

Kunden mit einer sog. RLM Messung, sonstige RLM – oder selbstbeschaffende Kunden, die mehr als 1.500.000 kWh im Jahr verbrauchen, werden für 70 % des Jahresverbrauchs auf 7 Cent pro kWh gedeckelt. Der Referenzenergiepreis von 7 Cent pro kWh bezieht sich auf den reinen Nettoenergiepreis vor Netzentgelten, Messstellenentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen und Umsatzsteuer.


Nein. Um bei den Entlastungen berücksichtigt zu werden, ist kein Zutun durch die Kunden erforderlich. Sämtliche notwendigen Maßnahmen werden von uns für Sie durchgeführt.


Wenn Sie weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen, erhalten Sie 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches zu einem garantierten Preis von 12 Cent pro Kilowattstunde.

Kunden mit einer sog. RLM Messung, sonstige RLM – oder selbstbeschaffende Kunden bezahlen für 70% der gemessenen Entnahme aus dem Verbrauchsjahr 2021 den gedeckelten Nettoenergiepreis.


Der zugrundliegende Gasverbrauch entspricht der gesetzlichen Vorgabe folgend, dem durch den Wärmelieferanten prognostizierten Jahresverbrauch mit Stand September 2022.

Liegt dieser bspw. aufgrund eines Umzugs nicht vor, dann gilt die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers oder bei größeren Kunden dem tatsächlichen Verbrauch des Jahres 2021.


Die Gaspreisbremse wurde am 15.12.2022 durch den Bundestag gebilligt und startet im März 2023. Die Monate Januar und Februar werden aber rückwirkend berücksichtigt.

Die Regelung gilt zunächst für das Jahr 2023. Die Regierung plant, sie bis einschließlich April 2024 zu verlängern.


Wärmepreisbremse

Hier finden Sie alle Infos zur Wärmepreisbremse

Das Gesetz sieht vor, Wärmekunden ein Basiskontingent zu einem gedeckelten Referenzpreis zur Verfügung zu stellen. Für den Wärmebezug über dieses Kontingent hinaus wird der aktuelle Marktpreis fällig.

Mit der Wärmepreisbremse werden 80 % des prognostizierten Jahresverbrauches den das Wärmeversorgungsunternehmen im Monat September 2022 prognostiziert hat preislich bei 9,5 Cent/kWh brutto gedeckelt. Jede weitere Kilowattstunde wird mit dem vertraglichen Tarifpreis berechnet.

Dies gilt für alle Netzabnahmestellen, die maximal einen Jahresverbrauch von 1,5 Millionen Kilowattstunden haben.

Berücksichtigung findet die Regelung auf den Arbeitspreis. Der Grundpreis fällt nicht unter die Preisbremse.

Unabhängig vom Jahresverbrauch sind auch Kunden anspruchsberechtigt bei einem Bezug von Wärme für Vermietung von Wohnraum oder als WEG, sowie Einrichtungen der Pflege-, Bildungs-, Wissenschaft oder Forschung.

Sonstige RLM Kunden bezahlen für 70 Prozent der Wärmemenge die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 gemessen wurde, einen Referenzpreis von 7,5 Cent/kWh vor Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen.

Beim Bezug von Dampf werden 10 Cent/kWh vor Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen für 70 % der Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 gemessen wurde angesetzt.


Nein. Um bei den Entlastungen berücksichtigt zu werden, ist kein Zutun durch die Kunden erforderlich. Sämtliche notwendigen Maßnahmen werden von uns für Sie durchgeführt.


Wenn Sie weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Wärme im Jahr verbrauchen, erhalten Sie für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches einen garantierten Bruttopreis von 9,5 Cent/kWh.

Unabhängig vom Jahresverbrauch sind auch Kunden anspruchsberechtigt bei einem Bezug von Wärme für Vermietung von Wohnraum oder als WEG, sowie Einrichtungen der Pflege-, Bildungs-, Wissenschaft oder Forschung.

Sonstige RLM Kunden, mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Millionen kWh, bezahlen für 70 % der Wärmemenge die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 gemessen wurde, einen Referenzpreis von 7,5 Cent/kWh vor Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen.

Beim Bezug von Dampf werden 10 Cent/kWh vor Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen für 70 % der Wärmemenge die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 gemessen wurde angesetzt.


Folgende Grundlagen liegen der Verbrauchsermittlung nach Vorgabe des Gesetzgebers zugrunde

Wenn Sie weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Wärme im Jahr verbrauchen, erhalten Sie für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches einen garantierten Bruttopreis von 9,5 Cent/kWh.

Sonstige RLM Kunden bezahlen für 70 % der Wärmemenge die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 gemessen wurde, 7,5 Cent/kWh vor Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen.

Beim Bezug von Dampf werden 10 Cent/kWh vor Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen für 70 % der Wärmemenge die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 gemessen wurde angesetzt.


Die erste Berechnung der Wärmepreisbremse erfolgt im März. Rückwirkend werden dann auch der Verbrauch des Januars und Februars 2023 berücksichtigt.

Die Regelung gilt zunächst für das Jahr 2023. Die Regierung plant, sie bis einschließlich April 2024 zu verlängern.


Soforthilfe-Erdgas

Hier finden Sie alle Infos zur Soforthilfe-Erdgas

Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Erdgas-Kunden der Ahrtal-Werke.

Ausnahmen bilden gemäß der gesetzlichen Vorgabe lediglich

  • Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunde), an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht,
  • Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder
  • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.
  • Die zuvor genannten Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie:

  • als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
  • als spezifische soziale Einrichtungen
    • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
    • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
    • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Wichtiger Hinweis:

Sind Sie RLM-Kunde mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh, müssen Sie uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z.B. per E-Mail) darlegen, dass Sie den Entlastungsberechtigten angehören. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe.


Berechnung des Entlastungsbetrages für Standard-Lastprofilkunden

Bei Haushaltskunden bemisst sich die Höhe der Entlastung für Erdgas an einem Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs (Stand: September 2022) multipliziert mit dem für Dezember vereinbarten Arbeitspreis, ergänzt um ein Zwölftel des Grundpreises, zzgl. aller Preiselemente, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen.

Entlastungsbetrag für RLM-Kunden:

Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen wie bei Standard-Lastprofilkunden. Allerdings ist anstelle der Prognosemenge aus September 2022 die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen.


Als Standard-Lastprofilkunden haben Sie eine vorläufige Entlastung im Dezember 2022 erhalten, die mit dem exakt berechneten Entlastungsanspruch in der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet wird.

Bei RLM-Kunden wird der exakt berechnete Entlastungsanspruch mit der nächsten Verbrauchsabrechnung, in der der Dezember 2022 enthalten ist, verrechnet.

Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung nicht überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag) wird diese Zahlung und der Entlastungsbetrag bei der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet.

Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen.


Soforthilfe-Fernwärme

Hier finden Sie alle Infos zur Soforthilfe-Fernwärme

Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Wärme-Kunden der Ahrtal-Werke GmbH, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen.

Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:

  • Letztverbraucher für Entnahmestellen, an denen der Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden übersteigt,
  • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.

Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie an der Entnahmestelle:

  • als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft die Wärme an der Entnahmestelle im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
  • als spezifische soziale Einrichtungen
    • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
    • eine staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein,
    • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.


Der Entlastungsbetrag beläuft sich für Kunden mit Abschlägen auf Basis 1/12 der voraussichtlichen Jahreskosten auf die Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20%.


Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung nicht überweisen. Sofern der nicht überwiesene Betrag die Höhe des Entlastungsbetrages nicht erreicht, werden wir den übersteigenden Entlastungsbetrag mit der nächsten Jahresabrechnung auf das aus dem Lastschriftverfahren/ der letzten Jahresabrechnung bekannte Konto des Kunden überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag), wird eine Rückzahlung / der Entlastungsbetrag mit der nächsten Jahresabrechnung auf das aus dem Lastschriftverfahren/ der letzten Jahresabrechnung bekannte Konto des Kunden überwiesen.

Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen. Sofern diese Abschlagszahlung die Höhe des Entlastungsbetrages nicht erreicht, werden wir den übersteigenden Entlastungsbetrag mit der nächsten Jahresabrechnung auf das aus dem Lastschriftverfahren/ der letzten Jahresabrechnung bekannte Konto des Kunden überweisen.


Preisbremsen im Video erläutert

In diesem Video wird der Sachverhalt der Energiepreisbremsen, sowie deren Umsetzung übersichtlich zusammengefasst und verständlich erklärt.

Rechner Gas- und Strompreisbremse

Nutzen Sie gerne unseren Energiepreisrechner für Haushaltskunden, um Ihre Entlastung durch die Gas– und Strompreisbremse zu berechnen. Bitte berücksichtigen Sie dabei folgendes:

  • Für die Berechnung des Entlastungsbetrages werden die Referenzpreise von 12 Cent/ kWh für Gas und 40 Cent/kWh für Strom jeweils einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer zu Grunde gelegt.
  • Der Referenzpreis gilt nur für 80% des Jahresverbrauchs, der in 2022 prognostiziert wurde.
  • Je nach Konstellation kann der tatsächlich zugrunde gelegte Jahresverbrauch von dem Jahresverbrauch abweichen, den Sie im Energiepreisrechner angegeben haben.
  • Für die Berechnung des Entlastungsbetrages des Abschlags werden elf zu zahlende Abschläge pro Jahr angenommen.
  • Der Arbeitspreis ist einschließlich der Umsatzsteuer anzugeben.

Bitte beachten Sie, dass die errechneten Ergebnisse nur als Beispielrechnungen und Orientierungshilfe dienen. Die Ahrtal-Werke übernehmen keine Verantwortung für die Angaben des Energiepreisrechners.

weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

Energiespartipps

Energiesparen lohnt sich! Tipps zum Energiesparen haben wir auf folgender Seite für Sie bereitgestellt.