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21.11.2022

Information zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz EWSG für Wärmekunden

Am 14.11.2022 hat der Bundesrat das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz gebilligt. Daher informieren die Ahrtal-Werke ihre KundInnen im Folgenden über diese sogenannte Dezember-Soforthilfe bei Wärme–Lieferungen

Als Stadtwerk der Bürgerinnen und Bürger von Bad Neuenahr-Ahrweiler, sowie Ihr Wärmelieferant, möchten wir Sie im Folgenden, gemäß § 4 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, über eine einmalige Entlastung für den Monat Dezember 2022 informieren

Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Wärme rechnen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Fernwärmekunden eine Dezember-Soforthilfe. Im März 2023 wird diese Dezember-Soforthilfe dann durch eine Wärmepreisbremse ergänzt.

Im Folgenden werden die wichtigsten Fragestellungen erörtert

  1. Wer erhält die Soforthilfe?
    • Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Wärme-Kunden der Ahrtal-Werke.
    • Durch das Gesetz von der Dezember-Soforthilfe ausgenommen sind:
      • Letztverbraucher für Entnahmestellen, an denen der Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden übersteigt,
      • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.
    • Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie:
      • o als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft die Wärme an der Entnahmestelle im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
      • als spezifische soziale Einrichtungen
        • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
        • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
        • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

  2. Wie hoch ist die Dezember-Soforthilfe?
  3. Der Entlastungsbetrag beläuft sich für Kunden mit Abschlägen auf Basis von 1/12 der voraussichtlichen Jahreskosten auf die Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20 %.

  4. Wie wird die Dezember-Soforthilfe abgewickelt?
  5. Der Entlastungsbetrag wird dem Kunden wie folgt bis 31.12.2022 gutgeschrieben:

    1. Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung nicht überweisen. Sofern der nicht überwiesene Betrag die Höhe des Entlastungsbetrages nicht erreicht, werden wir den übersteigenden Entlastungsbetrag bis 31.12.2022 auf das aus dem Lastschriftverfahren/ der letzten Jahresabrechnung bekannte Konto des Kunden überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag), wird eine Rückzahlung / der Entlastungsbetrag bis 31.12.2022 auf das aus dem Lastschriftverfahren/ der letzten Jahresabrechnung bekannte Konto des Kunden überwiesen.
    2. Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen. Sofern diese Abschlagszahlung die Höhe des Entlastungsbetrages nicht erreicht, werden wir den übersteigenden Entlastungsbetrag bis 31.12.2022 auf das aus dem Lastschriftverfahren/ der letzten Jahresabrechnung bekannte Konto des Kunden überweisen.

    Weitere gesetzliche Hinweise:

    Wir weisen darauf hin, dass

    • wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG verpflichtet sind, dem nach §1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:
      • die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums
    • wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG verpflichtet sind, dem nach §1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:
      • Angaben zu den der beantragten Erstattung zugrundeliegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für Sep-tember 2022 gemäß § 4 Absatz 3
    • die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.